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OLGReportKompakt - Medienrecht

OLG Köln
Implementation einer Internet-Auktionsplattform („english-auction“)

BGB §§ 145, 631

Das Schreiben eines Softwareherstellers und –lieferanten an einen potentiellen Kunden die Implementation einer Auktionsplattform betreffend, welches 7 verschiedene – sich hinsichtlich ihrer Anwendung teilweise ausschließende – Auktionsformen sowie 13 verschiedene Programmoptionen vorstellt, stellt noch kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar, sondern lediglich eine „invitatio ad offerendum“. Die Annahme eines solchen „Angebots“ führt daher nicht zur Verpflichtung des Lieferanten, sämtliche Auktionsmodelle zum mitgeteilten Preis zu liefern. Der Vertrag kann jedoch durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien zustande kommen, bei der die Leistungspflichten (Installation einer Plattform, hier: sog. „english-auction“) konkretisiert werden.

OLG Köln, Urt. v. 7.3.2003 – 19 U 200/02
(rechtskräftig; LG Bonn – 10 O 3/02)
OLGReport Köln 2003, 154 – Bestell-Nr.: K 38495


 
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