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BGH

Zwangsvollstreckung und Insolvenz
 
Keine Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

ZPO §§ 707, 719, 720a, 775 Nr. 2, 807, 899 ff.
Bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, „soweit der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. v. §§ 807, 900 f. ZPO ... betreibt“, wird der Antrag des Gläubigers, das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO durchzuführen, unzulässig.

BGH, Beschl. v. 27.2.2004 – IXa ZB 252/03
(LG Berlin – 81 T 275/03)


 
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