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BGH
Sonstiges Zivilrecht
Eigentumsbeeinträchtigung durch vertragswidrige Nutzung einer überlassenen Sache (hier: Tankbefüllung durch Dritte)
BGB § 1004 Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsvertrages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken, Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben, so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gaslieferanten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gasbehälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i. S. v. § 1004 Abs. 1 BGB. Der Eigentümer ist nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen „Fremdbefüllung“ verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.
BGH, Urt. v. 9.2.2004 – II ZR 131/03 (OLG Brandenburg – 6 U 113/02)
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