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BGH
Verfahrensrecht
Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte - Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist
ZPO §§ 84, 172 Abs. 1 1. Hat eine Partei mehrere Prozessbevollmächigte für den Rechtszug bestellt, sind diese nach § 84 ZPO auch zur Einzelvertretung der Partei berechtigt. Deshalb genügt die Zustellung an einen von ihnen. Für den Beginn des Laufs prozesualer Fristen ist die zeitlich erste Zustellung entscheidend. 2. Die schlichte Bestellungsanzeige eines weiteren (neuen) Prozessbevollmächtigten bringt nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des bisherigen Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck. An diesen können daher weiter wirksam Zustellungen erfolgen. Der Rechtsanwalt muss durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird und organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, dass Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abändern oder unbeachtet lassen.
BGH, Beschl. v. 8.3.2004 – II ZB 21/03 (OLG München – 5 U 5664/02)
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