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BGH
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Pfändungsschutz wegen Fahrtkosten des umgangsberechtigten Schuldners/Elternteils
BSHG §§21 Abs. 1a, 22 Abs.1 S. 2; SGB I §54 Abs.2; ZPO §§ 850c, 850d, 850 f Abs. 1 Buchst. b), 850i Der Schuldner muss sich im Vollstreckungsverhältnis auf die Deckung seiner besonderen Bedürfnisse i. S. d. § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPO durch Leistungen der Sozialhilfe verweisen lassen, wenn überwiegende Belange der Gläubiger insoweit einer Belassung der nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teile des Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens entgegenstehen.
BGH, Beschl. v. 30.1.2004 – IXa ZB 299/03 (LG Dortmund – 9 T 219/03)
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