|
|
BGH
Sonstiges Zivilrecht
Beeinträchtigung durch Mobilfunksendeanlage (II)
BGB §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; BImSchV §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Bei den von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Feldern handelt es sich um Einwirkungen, welche in der Nähe wohnende Personen dulden müssen, weil sie nur zu unwesentlichen Einwirkungen führen und nicht nachweisbar eine Gesundheitsgefährdung auslösen.
BGH, Urt. v. 13.2.2004 – V ZR 218/03 (OLG Frankfurt – 23 U 137/02) Hinweis der Redaktion: S. zur Problematik auch BGH, Urt. v. 13.2.2004 – V ZR 217/03 (Parallelentscheidung mit identischer Begründung; vorstehend veröffentlicht).
|