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Gebühren und Kosten
 
Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts

ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; 574 S. 1 Nr. 2; BRAGO
§§ 25 Abs. 2; 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1

1. Eine an einem auswärtigen Gericht klagende
oder verklagte Partei kann grundsätzlich zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
-verteidigung einen in der Nähe ihres Wohn- oder
Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalt zuziehen.
2. Ein Ausnahmefall (wegen Entbehrlichkeit eines
Mandantengesprächs) liegt bei komplexen,
rechtlich schwierigen Fragen, die höchstrichterlich
noch nicht geklärt sind, auch dann nicht vor,
wenn die Partei (hier: eine Bank) eine eigene
Rechtsabteilung unterhält.

BGH, Beschl. v. 17.2.2004 – XI ZB 37/03
(OLG Stuttgart – 8 W 244/03)


 
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