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Gebühren und Kosten
Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts
ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; 574 S. 1 Nr. 2; BRAGO §§ 25 Abs. 2; 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1
1. Eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei kann grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalt zuziehen. 2. Ein Ausnahmefall (wegen Entbehrlichkeit eines Mandantengesprächs) liegt bei komplexen, rechtlich schwierigen Fragen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, auch dann nicht vor, wenn die Partei (hier: eine Bank) eine eigene Rechtsabteilung unterhält.
BGH, Beschl. v. 17.2.2004 – XI ZB 37/03 (OLG Stuttgart – 8 W 244/03)
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