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Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission und Arbeitsmarkt-Reformen


1. Aktuelles:

Bundeskabinett hat Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beschlossen

BMWA will 69 kommunale Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II zulassen

BMWA: Auszahlung des Arbeitslosengeldes II ist trotz Softwareproblematik gewährleistet

Bundestag hat Änderungen der Arbeitsmarktreform Hartz IV zugestimmt

Bundeskabinett hat Hartz-IV-Korrektur beschlossen – Höherer Freibetrag für Kinder

BMWA: Hintergrundinformationen über „Arbeitsgelegenheiten“ für Bezieher des Arbeitslosengelds II

Bundesregierung will Ombudsstelle für Härtefälle im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktreform einrichten

IW-Untersuchung: Nur wenige Arbeitslose müssen mit einer Anrechnung ihres Vermögens auf das Arbeitslosengeld II rechnen


2. Chronologischer Überblick:


19.12.2002:

Bundestag beschließt die Arbeitsmarktreform – „Hartz-I" und "Hartz-II“ können überwiegend zum 1.1.2003 in Kraft treten

Der Bundestag hat am 19.12.2002 den Weg zur großen Arbeitsmarktreform freigemacht. Die Neuregelungen, die auf die Vorschläge der Hartz–Kommission zurückgehen, treten überwiegend zum 1.1.2003 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist der Bereich der so genannten „Mini-Jobs“. Um eine reibungslose Einführung sicherzustellen, tritt dieser Teil des Gesetzespakets erst am 1.4.2003 in Kraft.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

  • Grundzone bis 400 Euro: Die "Grundzone" umfasst Arbeitsverdienste bis 400 Euro. Sie ähnelt der bisherigen Regelung zur geringfügigen Beschäftigung (325-Euro-Jobs). Ab 2003 sind Beschäftigte mit diesem Einkommen von Steuern und Sozialabgaben befreit. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zahlen pauschal 25 Prozent Abgaben, bei haushaltsnahen Minijobs nur zwölf Prozent. Davon entfallen zwölf Prozent auf Rentenversicherungsbeiträge, elf Prozent auf Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent auf Steuern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen betragen die Sätze fünf Prozent auf Rentenversicherungsbeiträge, fünf Prozent auf Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent auf Steuern.
  • Gleitzone von 401 bis 800 Euro: An die Grundzone schließt sich die "Gleitzone" an. Hier zahlen Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Mit zunehmendem Einkommen steigen sie aber stufenweise an. Allerdings nur so weit, dass steigendes Bruttoeinkommen auch einen Nettolohnanstieg nach sich zieht. Ab einem Einkommen von 401 Euro entfallen auf die Arbeitgeber Sozialabgaben i.H.v. 21 Prozent. Die Beschäftigten haben nur vier Prozent zu entrichten. Die Abgaben steigen bei einem Verdienst von 800 Euro bis auf 21 Prozent.
  • Steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen: Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen richtet sich nach der Art der Dienstleistung: Für Mini-Jobs sind es zehn Prozent, maximal 510 Euro im Jahr, für voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigte zwölf Prozent, maximal 2.400 Euro im Jahr, für den Einkauf von Dienstleistungen durch Unternehmen oder Agenturen 20 Prozent, maximal 600 Euro im Jahr. Ein Arbeitnehmer darf neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit nur einen Mini-Job ausüben.
  • Neuregelung für kleine Selbstständige: Die so genannten Ich-AG´s erhalten in den ersten drei Jahren ihrer Selbständigkeit Zuschüsse aus der Arbeitslosenversicherung, wenn ihre Einkommen 25.000 Euro nicht übersteigt. Ich-AG´s sind Arbeitslose, die sich selbständig machen. Durch eine Neuregelung für die kleinen, schon existierenden Selbstständigen analog zu den Ich-AG´s werden zusätzlich Beschäftigungschancen erschlossen. Weitere Erleichterungen durch ein stark vereinfachtes Steuerrecht und eine Minimierung der Buchführungspflichten sollen folgen.
  • Ein weiterer Kernpunkt der Neuregelung ist die flächendeckende Einrichtung von Personal-Service-Agenturen (PSA) bei allen Arbeitsämtern. Die Agenturen wiederum sollen die bei ihnen beschäftigten Arbeitslosen befristet an Unternehmen vermitteln. Bis zum 1.1.2004 soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich weiter gelten. Gewerkschaften und die Zeitarbeitsbranche sollen bis dahin Tarifverträge erarbeiten. Danach tritt das AÜG außer Kraft. In den ersten sechs Wochen der Beschäftigung eines Zeitarbeiters darf dieser untertariflich bezahlt werden. Er muss aber mindestens ein Nettoentgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten. Danach sollen Leiharbeitnehmer die gleichen Rechte haben wie die in dem Unternehmen fest angestellten Arbeitnehmer.


26.9.2003:

Bundestag hat weitere Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen

Der Bundestag hat am 26.9.2003 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen. Ein Kernpunkt der Reform ist die Lockerung des Kündigungsschutzes in Kleinbetrieben. In Kleinbetrieben, auf die das KSchG keine Anwendung findet, sollen künftig bis zu fünf zusätzliche Arbeitnehmer befristet eingestellt werden können, ohne dass sich dies auf die Anwendbarkeit des KSchG auswirkt. Ein weiterer Schwerpunkt der Reformen liegt in der Befristung des Bezugs von Arbeitslosengeld auf zwölf Monate. Die Reformen sollen überwiegend zum 1.1.2004 in Kraft treten. Der Bundesrat wird das Gesetz im zweiten Durchgang am 17.10.2003 beraten.

Die geplanten Neuregelungen im Einzelnen:

  • Lockerung des Kündigungsschutzes: In kleinen Unternehmen sollen zusätzlich fünf Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden können, ohne dass dies auf den Schwellenwert gem. § 23 Abs.1 S.2 KSchG angerechnet wird.
  • Rechtssichere Gestaltung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Die bei betriebsbedingten Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen. Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt.

  • Erleichterung befristeter Beschäftigung für Existenzgründer: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können Existenzgründer befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen.

  • Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf zwölf Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass diese Regelung für über 55-Jährige erst ab dem Jahr 2006 gilt.


17.10.2003:

Bundestag hat Hartz III und IV beschlossen

Der Bundestag hat am 17.10.2003 das Dritte und Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III und Hartz IV) beschlossen. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird damit am 1.1.2004 in Kraft treten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1.1.2004 stufenweise in Kraft treten. Das neue Arbeitslosengeld II soll ab dem 1.7.2004 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige ersetzen.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

  • Umbau der Bundesanstalt für Arbeit zur "Bundesagentur für Arbeit".
  • Flächendeckende Einführung der Job-Center: Arbeitssuchende erhalten damit eine einzige Anlaufstelle für Betreuung und Vermittlung.
  • Vereinfachung des Leistungs- und Förderungsrechts der Arbeitslosenversicherung.
  • Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.
  • Vereinheitlichung der zahlreichen Eingliederungszuschüsse und Zusammenführung von Strukturanpassungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • Einführung eines intensiven Fallmanagements, um zu einer wesentlich schnelleren und passgenaueren Vermittlung in Arbeit zu gelangen. Angestrebt wird ein Betreuungsschlüssel von einem Fallmanager pro 75 Arbeitsuchende.
  • Schaffung gezielter Arbeitsanreize und Sanktionen für mehr Eigeninitiative und mehr Eigenverantwortlichkeit ("Fördern und Fordern"). Wer zumutbare Arbeit ablehnt, muss Kürzungen der Geldleistung in Kauf nehmen. Dagegen wird es möglich, mehr als bisher zum Arbeitslosengeld II dazu zu verdienen. Das neu geschaffene Einstiegsgeld in Form eines zeitlich befristeten Arbeitnehmerzuschusses soll auch die Aufnahme einer nicht so gut bezahlten Tätigkeit attraktiv machen.
  • Einbeziehung aller Arbeitssuchenden in die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung und gesetzliche Rentenversicherung.
  • Abfederung finanzieller Härten beim Übergang zum Arbeitslosengeld II durch einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag.
  • Die Aufwendungen für die neue Leistung trägt künftig allein der Bund. Die Kommunen sollen entsprechend entlastet werden.


7.11.2003:

Bundesrat ruft wegen Hartz III und IV den Vermittlungsausschuss an

Der Bundesrat hat am 7.11.2003 wegen des Dritten und Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III und IV) den Vermittlungsausschuss angerufen. Zustimmungspflichtig ist grundsätzlich nur das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das unter anderem die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe vorsieht. Der unionsgeführte Bundesrat verlangte allerdings, über beide Gesetzesvorhaben als Paket zu verhandeln.

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht insbesondere den Umbau der Bundesanstalt für Arbeit zu einer Vermittlungsagentur vor. Der Bundesrat kritisierte, dass das Gesetz nicht geeignet sei, die notwendigen grundlegenden Reformen der sozialen Sicherungssysteme entscheidend voranzutreiben und den Arbeitsmarkt nachhaltig zu entlasten.

Der Bundesrat hält eine stärkere Föderalisierung der Arbeitsvermittlung für erforderlich. Außerdem sollte sich die Bundesanstalt für Arbeit auf ihre Kernaufgaben konzentrieren und weitere Aufgaben auf private Anbieter verlagern. Daneben sollten die privaten Vermittler effizienter eingebunden und höhere Anreize für die Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser geschaffen werden. Der Bundesrat verlangte weiter eine radikale Vereinfachung und Flexibilisierung des Leistungsrechts. Außerdem sollten alle Anreize zur Frühverrentung konsequent beseitigt werden.

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht insbesondere die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II vor. Der Bundesrat begrüßt zwar die Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfe, hält aber die vorgesehenen Veränderungen für nicht ausreichend. Insbesondere müssten die Hilfsangebote stärker verzahnt, konsequentere Anreize für eine Arbeitsaufnahme geschaffen und wirksamere Sanktionen bei ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung verhängt werden.

Linkhinweis:

Weitere Informationen zu Hartz III und IV sowie sämtliche Links zu den Gesetzesmaterialien finden Sie beim Internetportal für Arbeits- und Sozialrecht (AuS-Portal) unter http://www.aus-portal.de/. Um direkt zu den Informationen zu kommen, klicken Sie bitte hier.


19.12.2003:

Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes verabschiedet

Der Bundestag hat am 19.12.2003 das Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes verabschiedet. Das Gesetz tritt – von Übergangsregelungen abgesehen - zum 1.1.2004 in Kraft. Es sieht insbesondere Änderungen des KSchG (Anwendbarkeit, Sozialauswahl, gesetzlicher Abfindungsanspruch), des TzBfG (Sonderregelung für Existenzgründer) und des SGB III (Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes) vor.

Die Einzelheiten der Arbeitsmarktreform im Überblick:

1. Änderung des KSchG

  • Anwendbarkeit des KSchG: Das KSchG gilt zukünftig erst in Betrieben mit mehr als zehn (bisher mehr als fünf) Beschäftigten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Neueinstellungen. Wer bereits in einem Betrieb mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann daher auch weiterhin Kündigungsschutz in Anspruch nehmen.
  • Sozialauswahl: Die bei betriebsbedingten Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie Schwerbehinderung beschränkt. Leistungsträger können zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt.
  • Gesetzlicher Abfindungsanspruch: Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer gem. § 1a KSchG die Wahl, ob sie Kündigungsschutzklage erheben oder stattdessen die gesetzliche Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist.

2. Änderung des TzBfG:

  • In § 14 TzBfG wird ein Absatz 2a eingefügt. Danach können Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen.

3. Änderungen des SGB III:

  • Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld wird grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt. Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr erhalten höchstens 18 Monate lang Arbeitslosengeld. Die Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gilt erst für Ansprüche, die ab dem 1.1.2006 entstehen. Ab dem 1.1.2005 wird das neue Arbeitslosengeld II eingeführt. Weitere Informationen über das Arbeitslosengeld II finden Sie hier.


9.7.2004:

Bundesrat hat Hartz IV gebilligt

Der Bundesrat hat am 9.7.2004 gegen das Votum der ostdeutschen Bundesländer das Kommunale Optionsgesetz verabschiedet und damit das Kernstück der Arbeitsmarktreform Hartz IV gebilligt. Das Gesetz regelt die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kommunen, wenn zum 1.1.2005 die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II zusammengelegt werden. Das Arbeitslosengeld II ersetzt die derzeitige Arbeitslosen- und Sozialhilfe.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

Höhe des Arbeitslosengelds II:

  • Das Arbeitslosengeld II ist (anders als das Arbeitslosengeld I) keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Die Höhe der Leistungen orientiert sich deshalb am Bedarf der Empfänger und nicht am letzten Nettolohn. 
  • Das Arbeitslosengeld II beträgt 345 Euro monatlich in den westlichen Bundesländern (einschließlich Berlin) und 311 Euro in den östlichen Bundesländern.
  • Das Sozialgeld beträgt zum Beispiel für Kinder bis zum 14. Lebensjahr im Westen 207 Euro im Osten 199 Euro.  Hinzu kommen Unterkunfts- und Heizkosten, soweit sie angemessen sind.
  • Eigenes Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet, wenn es die jeweils geltenden Freibeträge übersteigt. Beim Übergang von Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt.

Freibeträge:

  • Die Freibeträge bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen werden gegenüber der bisher geltenden Sozialhilfepraxis angehoben, um stärkere Arbeitsanreize zu schaffen („Fördern und fordern“).
  • Erst ab einem Zuverdienst von monatlich 1.501 Euro brutto (bisher ab monatlich 691 Euro brutto) wird jeder hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.


Wer ist Anspruchsberechtigt?

  • Anspruchsberechtigt sind alle arbeitslosen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren und die mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen.


Arbeitsteilung zwischen Bund und Kommunen:

  • Die Bundesagenturen für Arbeit übernehmen die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II, des Sozialgeldes sowie die Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt.
  • Die Kommunen sind unter anderem für die Kosten der Unterkunft und Heizung, für Schuldnerberatung und die Kinderbetreuung sowie für die häusliche Pflege von Angehörigen zuständig.
  • Für die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den kommunalen Trägern werden vor Ort Arbeitsgemeinschaften gebildet.
  • 69 Landkreise können die Betreuung von Langzeitarbeitslosen in die eigene Hand nehmen. Dazu müssen sie bis zum 15.9.2004 einen Antrag stellen.


Finanzhilfen für die Kommunen:

  • Die Kommunen erhalten vom Bund Finanzhilfen i.H.v. 3,2 Milliarden Euro.
   
 
 

 
  
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