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BGH 16.12.2009, VIII ZR 38/09
Verkäufer müssen beim Verkauf von Gebrauchtwagen über mögliche Zwischenhändler aufklären

Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw muss den Käufer über alle Umstände aufklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Verschweigt der Verkäufer beispielsweise, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Der Sachverhalt:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1) über einen Gebrauchtwagenhändler - den Beklagten zu 2) - als Vermittler erworben hat.

Im Kaufvertrag ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt, was dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand entspricht. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1) ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2) von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als "Ali" bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.

Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.500 €. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.

Das LG wies die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rd. 7.000 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) gerichtete Klage ab; das OLG gab ihr i.H.v. rd. 6.750 € statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Beide Beklagte sind dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn - wie hier - der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.

Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbes. kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur "Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Da sich der Beklagte zu 1) als Verkäufer zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten des Beklagten zu 2) bediente, muss er sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen. Auch eine eigenständige Haftung des Beklagten zu 2) gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB war zu bejahen, weil dieser nach den vom OLG getroffenen Feststellungen als Gebrauchtwagenhändler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) als Sachwalter des letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.12.2009, Quelle: BGH PM NR. 256 vom 16.12.2009
(peters - 17.12.2009 11:04:03)
 

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