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BGH 30.9.2009, VIII ZR 276/08
Bei Mieterhöhungen nach Mietspiegel muss dieser - soweit allgemein zugänglich (hier: gegen Gebühr) - vom Vermieter nicht beigefügt werden
Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Auch ein Mietspiegel, der von den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich.
Der Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Stadt K. Mit Schreiben vom 2.8.2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 375 € auf 450 € mit Wirkung ab dem 1.11.2007. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens nahm die Klägerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt K. Dieser war dem Schreiben der Klägerin nicht beigefügt und ist auch nicht im Internet abrufbar. Er kann aber über den Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer und den Mieterverband Niederrhein gegen Zahlung von 3 € (für Mitglieder) und 4 € (für Nichtmitglieder) bezogen werden.
Da die Beklagten der Mieterhöhung nicht zustimmten, machte die Klägerin ihr Verlangen gerichtlich geltend. Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe: Die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens scheitert entgegen der Auffassung des LG nicht daran, dass der Mietspiegel der Stadt K. dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war.
Die Beifügung eines Mietspiegels ist regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der BGH bereits entschieden hat (BGH 12.12.2007 - VIII ZR 11/07), bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.
Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie im Streitfall - von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der Auffassung des LG dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden.
Da es weiterer Feststellungen zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens bedarf, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2009, Quelle: BGH online
(peters - 17.11.2009 12:34:49)
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