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OLG Düsseldorf 5.11.2009, I-6 U 17/09
Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden sind unwirksam
Banken dürfen bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühren erheben. Derartige Klauseln verstoßen gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürfen.
Der Sachverhalt: Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit einem Ehepaar in einem Darlehnsvertrag für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten eine "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" i.H.v. 260 Euro vereinbart. Dies geschah, obwohl das Ehepaar der Bank zuvor ein Wertgutachten übersandt hatte, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war.
Die Verbraucherzentrale klagte daraufhin gegen die Verwendung einer solchen Klausel. Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe: Die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zur sog. "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Eine solche Klausel benachteiligt die Bankkunden in der Regel unangemessen. Banken können derartige "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" nicht auf die Kunden abwälzen. Die Klausel verstößt gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürfen.
Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolgte nur im Interesse der Bank. Schließlich ist eine Bank nicht dazu verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen.
Außerdem verlangt die Beklagte selbst dann die Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse hat. So hatten auch im vorliegenden Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss der Bank ein Wertgutachten übersandt, das bereits im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war.
Linkhinweis:
Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.11.2009, Quelle: OLG Düsseldorf PM vom 13.11.2009
(wk - 13.11.2009 13:47:31)
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